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AGB conactor


1. Geltungsbereich
1.1 conactor erbringt Dienste, Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese haben auch Geltung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart oder nochmals vorgelegt worden sind.

1.2 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Kunden, sind nur wirksam, wenn conactor sie schriftlich bestätigt.

1.3 Neufassungen AGB von conactor werden Bestandteil dieses Vertrages, wenn der Auftraggeber ihnen nach einer Frist von zwei Wochen nach der Möglichkeit zur Kenntnisnahme nicht widerspricht.


2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von conactor sind freibleibend. Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und conactor kommen erst durch schriftliche Bestätigung des Auftrags des Auftraggebers durch conactor zustande.

2.2 conactor ist zu jeder Zeit berechtigt, von ihr kostenlos angebotene Leistungen einzustellen, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche erwachsen.

2.3 conactor berechnet die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.


3. Urheberrecht und Nutzungsrechte
3.1 Alle von conactor erbrachten Arbeiten (z.B. Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings, Fotografien, etc.) unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.2 Sämtliche über die urheberrechtlich geschützten Arbeiten von conactor erteilten Aufträge sind auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werken gerichtet.

3.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von conactor weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

3.4 conactor überträgt dem Auftraggeber die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst nach der vollständigen Zahlung der Vergütung und sämtlicher auftragsbezogener Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen u. verauslagten Fremdkosten.

3.5 conactor behält sich vor, den Auftraggebern im Rahmen eigener Public Relations, z.B. in ihrer Auftraggeberliste, zu nennen und die Auftragsarbeiten (z.B. in Portfolios, Büchern, im Webspace, etc.) zu publizieren.

3.6 conactor hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt conactor zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

3.7 Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder Dritter
haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


4. Vergütung
4.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

4.3 Werden die Arbeiten von conactor für einen anderen Zweck oder in einem größeren Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist conactor berechtigt, die Vergütung für die zusätzlichen Nutzungen nach zu berechnen.

4.4 Sämtliche Tätigkeiten von conactor sind kostenpflichtig, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch für Entwürfe und sonstige Vorarbeiten.

4.5 Nutzt der Auftraggeber einen Entwurf oder eine Vorarbeit nicht oder nicht in dem geplanten Umfang, so ist conactor dennoch berechtigt, die vereinbarte Vergütung hierfür zu berechnen.

4.6 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Erstellung oder Verschaffung von Entwürfen oder sonstigen Vorarbeiten, ist nicht branchenüblich.


5. Sonderleistungen, Fremdleistungen, Auslagen und Spesen
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

5.2 Die Arbeitszeit wird in „25er“-Zeiteinheiten erfaßt [15 Minuten = 0,25 Std.]. Die kleinste abrechenbare Zeiteinheit ist 30 Minuten [0,5 Std.].

5.3 conactor ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, conactor entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.4 Fremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen [z.B. Kosten für Bildrechte, Fotoshootings, Lektorat/Korrektorat, Belichtung, Feinscan, Proofs oder Druckaufträge/ Überwachung, Kurierkosten, etc.], die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Sie werden von Drittfirmen separat und eigenständig und im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.

5.5 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt conactor nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

5.6 Fremdkosten, die conactor auf Veranlassung des Auftraggebers in eigenem Namen bezahlt hat, werden dem Auftraggeber zum Einkaufspreis in Rechnung gestellt.

5.7 Fremdkosten sind nach deren Rechnungsstellung bzw. Erbringung fällig.

5.8 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von conactor abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, conactor im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

5.9 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck, Farb-Booklets, Farbausdrucken, Präsentationspappen, Folien etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.10 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


6. Fälligkeit der Vergütung
6.1 Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar.

6.2 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung fällig.
 
6.3 Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als einem Monat, so ist conactor berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach nach der Entwurfsphase.

6.4 Bei Zahlungsverzug kann conactor Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatzverlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1 An Entwürfen und Reinzeichungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.2 Originale dürfen nur mit Zustimmung von conactor geändert werden.

7.3 conactor ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat conactor dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von conactor geändert werden.

7.4 Sollte der Kunde die Herausgabe der Daten wünschen, auch bei Kündigung des Vertrages, wird zwischen den Parteien ein Entgelt für den mit der Herausgabe zusammenhängenden Zeitaufwand fällig.


8. Korrekturen, Freigabe
8.1 Die erste Korrektur wird nicht in Rechnung gestellt. Alle anderen Leistungen (jede weitere Korrektur, Autorenkorrekturen, Korrekturen nach neuem Briefing und Korrekturen nach bereits erfolgter Freigabe oder Abnahme etc.) werden je nach Aufwand berechnet.

8.2 Vor Produktionsbeginn ist ein vom Auftraggeber als fehlerfrei unterschriebener Korrekturabzug vorzulegen.

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische, funktionsmäßige und inhaltliche Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Die Freigabe stellt die Abnahme der Leistungen von conactor i.S.d. § 640 BGB dar.

8.4 Für die vom Auftraggeber freigegebenen/abgenommenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und anderen Arbeiten entfällt jede Haftung von conactor.


9. Produktionsüberwachung
9.1 Die Produktion wird von conactor nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist conactor ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

9.2 Übernimmt conactor die Reinabwicklung der Produktion, geschieht dies nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber stellt hierbei conactor von der Haftung frei.

9.3 conactor kann Personen oder Drittfirmen [z.B. Fotografen, Texter, Programmierer, Bildarchive, Druckereien, Belichtungsstudios] - die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden - ablehnen,         wenn für conactor deren fachliches Können oder handwerkliche Qualität zweifelhaft und somit nicht ausreichend sind.


10. Belegmuster
Um die Nutzung und Urheberschaft zu dokumentieren ist von vervielfältigten Werken conactor zehn bis zwanzig einwandfreie, ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die auch im Rahmen der         Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen.


11. Gewährleistung, Haftung
11.1 conactor verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts, etc. des Auftraggebers sorgfältig zu behandeln.

11.2 Im Falle eines Sachmangels einer Werkleistung von conactor, sind die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers zunächst auf Nachbesserung des Werkes beschränkt. Dies gilt nicht im Falle des wiederholten Scheiterns eines Nachbesserungsversuchs. Abweichungen in der künstlerischen Gestaltung gelten nicht als Sachmangel.

11.3 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme/Ablieferung des Werks schriftlich gegenüber conactor geltend zu machen.

11.4 conactor versichert, dass ihnen keine Rechte Dritter bekannt sind, welche die vereinbarte Nutzung der von ihr ausgeführten Leistungen durch den Auftraggeber beeinträchtigen könnten. conactor übernimmt jedoch keine Haftung dafür, dass das die Werkleistung frei von Rechten Dritter ist.

11.5 Die Haftung von conactor für Mangelschäden oder Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit oder Delikt ist auf den Materialwert der Werkleistung beschränkt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht aus dem Vertrag, wenn conactor grobes Verschulden zu Last fällt oder für Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit des Auftraggebers. In jedem Fall ist die Haftung von conactor auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

11.6 conactor verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Eine Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt conactor jedoch nur im Falle eines groben Verschuldens leitender Erfüllungsgehilfen oder für Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit des Auftraggebers. In diesem Fall ist die Haftung von conactor auf den vorhersehbaren, typischen Schaden bei Werkleistungen der geschuldeten Art beschränkt.

11.7 Sofern conactor notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine         Erfüllungsgehilfen von conactor. conactor haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11.8 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für formale u. inhaltliche Fehler [z.B. Rechtschreibungen, Übersetzungen, Fakten] haftet conactor nicht.


12. Gestaltungsfreiheit, Vorlagen
12.1 Im Rahmen des übernommen Auftrages besteht für conactor Gestaltungsfreiheit. Abweichende Auffassungen zu der künstlerischen Gestaltung einer Leistung begründen keinen Sachmangel. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen in der künstlerischen Gestaltung, so hat er die Mehrkosten zu tragen. conactor behält den Vergütungsanspruch für bereits erbrachte oder begonnene Leistungen.

12.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so kann conactor eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober             Fahrlässigkeit kann conactor auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines         weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

12.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Nutzung aller an conactor übergebenen Vorlagen berechtigt         ist (z.B. Bildrecht, Rechte an Texten, Schriftlizenzen, Kennzeichen, etc.). Der Auftraggeber stellt conactor für alle etwaigen Ansprüche Dritter wegen einer unberechtigten Nutzung der übergebenen Vorlagen frei.


13. Abtretungsverbot
Der Auftraggeber ist zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis mit conactor nur mit deren Zustimmung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung über den Bestand eines Anspruchs berechtigt.


14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Erfüllungsort ist der Sitz von conactor.

14.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder aufgrund dieses Vertrages ist Konstanz, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

14.4Mündliche Nebenabrede sowie Zusicherungen, die den Gegenstand des Vertrages erweitern, benötigen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

14.5 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Vertragslücke aufweisen, so wird die Wirksamkeit des übrigen Vertrages hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke des Vertrages.
 
 
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